§ 1 Geltungsbereich
1. Leistungen und Angebote von Lawantec GmbH im Zusammenhang mit der Vermittlung von Bewerbern zum unmittelbaren Abschluss eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrages (- nachfolgend auch „Vertragsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1“ genannt -) zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, selbst wenn der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Lawantec GmbH widerspricht hiermit ausdrücklich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
2. Die Bestimmungen eines Vermittlungsauftrags oder einer zwischen Lawantec GmbH und dem Auftraggeber geschlossenen Rahmenvereinbarung über die von diesen AGB erfassten Dienstleistungen gehen im Falle eines inhaltlichen Widerspruchs den Bestimmungen dieser AGB vor.
§ 2 Durchführung des Vertrages
1. Lawantec GmbH bemüht sich, dem Auftraggeber Bewerber zur Begründung eines Vertragsverhältnisses gemäß § 1 Abs. 1 zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber oder einem mit diesem gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG zu vermitteln. Dabei kann eine solche Vermittlung zum einen als Auftragsvermittlung erfolgen, bei der die Be-schreibung des zu besetzenden Arbeitsplatzes und die Anforderungen an die Qualifikation der hierfür zu vermittelnden Fachkräfte vorhergehend im Rahmen eines konkreten Vermittlungsauftrages bestimmt werden. Gleichermaßen von diesen AGB erfasst ist jedoch auch eine Andienungsvermittlung, bei der Lawantec GmbH einen Bewerber dem Auftraggeber eigeninitiativ vorstellt und zur Einstellung anbietet, ohne dass hierüber vorhergehend ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde.
2. Ein Vertragsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 gilt als von Lawantec GmbH vermittelt, wenn dieses zwischen dem Auftraggeber oder einem mit diesem gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG auf der einen und einem Bewerber auf der anderen Seite innerhalb von zwölf Monaten nach der durch Lawantec GmbH vorgenommenen Bereitstellung der ersten Informationen über diesen Bewerber zustande kommt. Soweit das Vertragsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 zwischen einem Bewerber und einem mit dem Auftraggeber gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG zustande kommt, bleibt diesem Unternehmen und dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass Lawantec GmbH für das Zustandekommen dieses Vertragsverhältnisses nicht ursächlich geworden ist. Sofern dies nachgewiesen wird, gilt das Vertragsverhältnis nicht als von Lawantec GmbH vermittelt.
3. Der Auftraggeber wird,
a) Lawantec GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen über den Abschluss eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrages mit einem von Lawantec GmbH vorgestellten Bewerber und die dabei vereinbarte Jahresbruttovergütung gemäß § 3 Abs. 2 unterrichten;
b) auf Verlangen innerhalb einer Frist von 10 Werktagen eine Kopie des jeweiligen Vertrages einschließlich aller Zusatzvereinbarungen an Lawantec GmbH übersenden oder Lawantec GmbH Einsicht in diese Unterlagen gewähren;
c) Lawantec GmbH unverzüglich, jedenfalls vor erstmaliger persönlicher Vorstellung eines Bewerbers bei dem Auftraggeber darüber informieren, wenn ihm ein von Lawantec GmbH vorgeschlagener Bewerber bereits als Arbeitssuchender bekannt ist und
d) Lawantec GmbH unverzüglich über den Wegfall seines Vermittlungsbedarfs unterrichten.
§ 3 Vergütung / Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht
1. Lawantec GmbH ist berechtigt, für ihre Vermittlungsbemühungen gesondert für jeden vermittelten Bewerber eine von dem Erfolg der Vermittlungsbemühungen abhängige Vermittlungsvergütung zu verlangen, deren Höhe von der zwischen dem Auftraggeber und dem Be-werber vereinbarten Jahresbruttovergütung abhängig ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist (z. B. Andienungsvermittlung), gilt eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 25% zuzüglich gesetzliche MwSt. der Jahresbruttovergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer als vereinbart.
2. Die Jahresbruttovergütung umfasst neben dem für die vertragliche Leistung des vermittelten Bewerbers für den Zeitraum eines Kalenderjahres geschuldeten Bruttoentgelt (Lohn/Gehalt) auch etwaige dem vermittelten Bewerber zustehende Sonder- und Einmalzahlungen, Gewinn- und Ertragsbeteiligungen, Provisionen, Tantiemen, Aufwendungserstattungen sowie geldwerte Vorteile und Sachbezüge, jeweils brutto. Soweit Ergebnis- oder Zielabhängige Vergütungsbestandteile vereinbart werden, ist für die Berechnung der Vermittlungsvergütung von Lawantec GmbH von einer optimalen bzw. vollen Ergebnis- oder Zielerreichung auszugehen. Sofern sich die Jahresbruttovergütung innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn der Tätigkeit der Fachkraft für den Auftraggeber erhöht, steht Lawantec GmbH das Recht zu, eine Neuberechnung der Vermittlungsvergütung auf Grundlage der erhöhten Jahresbruttovergütung zu verlangen.
3. Die Vermittlungsvergütung wird – sofern nicht anders vereinbart – mit Zugang der diesbezüglichen Rechnung zur Zahlung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Leistet der Auftraggeber auf die jeweilige Rechnung hin keine vollständige Zahlung, gerät er sieben Tage nach Zugang dieser Rechnung in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung durch Lawantec GmbH bedarf.
4. Gegen die Ansprüche von Lawantec GmbH kann der Auftraggeber nur dann mit Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber ebenfalls nur in den Fällen des Satz 1 zu.
§ 4 Weitergabe von Profilen an Dritte
Die Vergütungsregelungen gemäß § 3 gelten auch dann, wenn der Auftraggeber ihm von Lawantec GmbH überlassenen Informationen über einen Bewerber und/oder Personalunterlagen eines Bewerbers an einen Dritten weitergibt und nachfolgend zwischen dem Dritten und der Fachkraft ein Vertragsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 begründet wird. Die Vergütung wird in diesem Fall von dem Auftraggeber geschuldet. Etwaige Ansprüche von Lawantec GmbH gegenüber dem Dritten bleiben hiervon unberührt; auf die Vergütungspflicht des Auftraggebers gemäß Satz 1 und 2 werden jedoch etwaige Zahlungen des Dritten angerechnet.
§ 5 Sonderleistungen
Lawantec GmbH kann von dem Auftraggeber Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen für die ggf. von dem Auftraggeber vorhergehend gesondert beauftragte Durchführung von Fremdsprachentests, Einholung von grafologischen Gutachten, Persönlichkeitsprofilanalysen und Sozialkompetenztests durch externe Dienstleister und/oder eine spezielle Anzeigenschaltung verlangen. Der Aufwendungsersatz erfolgt in Höhe des tatsächlichen Aufwands gegen Vorlage entsprechender Belege.
§ 6 Pauschales Vermittlungshonorar / Schadensersatz
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die für die Berechnung der Provision nötigen Informationen gemäß § 2 Abs. 3 a) und/oder b) vollumfänglich schriftlich zukommen zu lassen. Soweit dies nicht innerhalb von 10 Werktagen erfolgt ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechend den Bestimmungen in § 3 Abs. 2 eine Vermittlungsprovision auf Basis eines vergleichbaren tariflichen Jahresentgelts in Rechnung zu stellen.
2. Kommt der Auftraggeber einer Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3 c) und/oder d) nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat er Lawantec GmbH die im Vertrauen auf den Fortbestand der Vermittlungschancen entstandenen Kosten und nutzlosen Aufwendungen zu ersetzen.
§ 7 Unterlagen des Auftraggebers / Unterlagen von Lawantec GmbH
1. Lawantec GmbH verwahrt die ihr vom Auftraggeber zum Zwecke der Erfüllung eines Vermittlungsauftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen und gibt die sich in diesem Zeitpunkt noch bei Lawantec GmbH befindenden Unterlagen dem Auftraggeber nach Beendigung der Vermittlung heraus. Lawantec GmbH haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung etwaiger ihr von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellter Unterlagen.
2. Alle durch Lawantec GmbH an den Auftraggeber übergebene Unterlagen, die Informationen über vorgeschlagene Bewerber enthalten, bleiben Eigentum von Lawantec GmbH oder dem Bewerber. Diese Unterlagen ebenso wie die darin enthaltenen Angaben und Informationen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen durch den Auftraggeber nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftraggeber wird alle Unterlagen, die Lawantec GmbH ihm zur Verfügung gestellt hat, auf Verlangen – spätestens jedoch drei Monate nach Übergabe dieser Unterlagen durch Lawantec GmbH – vollständig an diese zurückgeben; dies gilt entsprechend für etwaige von dem Auftraggeber angefertigte Kopien oder sonstige Abschriften. Elektronische Archivierungen dieser Unterlagen wird der Auftraggeber gleichzeitig löschen.
§ 8 Eignung und Qualifikation der Bewerber
Die Angaben eines Bewerbers werden von Lawantec GmbH ausschließlich hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Tätigkeits- und Kandidatenprofil oder sonstiger Vorgaben des Auftraggebers geprüft. Lawantec GmbH ist nicht verpflichtet, den Wahrheitsgehalt der Angaben eines vorgestellten Bewerbers oder die Echtheit der von dem Bewerber vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Eine Arbeitserprobung oder eine andere Eignungsprüfung erfolgt durch Lawantec GmbH nicht. Es obliegt dem Auftraggeber vor Abschluss eines Vertragsverhältnisses mit dem Bewerber dessen Eignung und Qualifikation zu prüfen.
§ 9 Haftungsbegrenzung
1. Für die Verletzung einer sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenden Pflicht haftet Lawantec GmbH nur, wenn Lawantec GmbH, ein gesetzlicher Vertreter von Lawantec GmbH oder ein Erfüllungsgehilfe von Lawantec GmbH die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für sonstige Fahrlässigkeit gehaftet. Vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner daher regelmäßig vertraut.
2. Die Haftung von Lawantec GmbH ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von Lawantec GmbH den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden in Folge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstanden ist. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10 Referenznennung
Der Kunde willigt ein, dass Lawantec GmbH nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen seinem Firmennamen und -logo in elektronischer Form als Referenzkunde nennt. Der Kunde kann die Einwilligung mit einer einfachen E-Mail widerrufen und eine sofortige Entfernung der Referenzkunden-Nennung verlangen.
§ 11 Erfüllungsort / Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für etwaige Leistungspflichten des Auftraggebers ist an dem handelsrechtlichen Sitz von Lawantec GmbH.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann gemäß § 38 Abs. 1 ZPO, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich etwaige Wechsel- und Scheckforderungen bei dem Amts- oder Landgericht, das für den handelsrechtlichen Sitz von Lawantec GmbH zuständig ist. Lawantec GmbH ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Lawantec GmbH findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss etwaiger Verweisungen auf internationale Rechtsbestimmungen.
2. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Verträge sowie dieser AGB selbst sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gemäß Satz 1 bedarf ebenfalls der Schriftform.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder diese AGB eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall haben die Vertragsparteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der AGB und der Rahmenvereinbarung möglichst weitgehend entspricht.
4. Die Bestimmungen gemäß Abs. 3 gelten entsprechend für eine unwirksame Bestimmung oder eine Regelungslücke in einem auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrag.
Stand: 10/2019